§
§ 1
Name, Sitz
1.
Der
Karnevalsausschuß,
im nachfolgenden „KA“ genannt, führt den Namen
Karnevalsausschuß Hemmerich-Rösberg
2.
Der
KA
hat seinen Sitz beim geschäftsführenden Vorstand, vertreten
durch den
1.
Vorsitzenden:
Karnevalsausschuß Hemmerich-Rösberg
c/o Ulrich Krumtünger
Hemberger Straße 11
53332 Bornheim
§
§ 2
Zweck, Aufgabe
1.
Der
Zweck
des KA dient der
·
Erhaltung
und
Ausführung des Karnevalsumzugs
·
Erhaltung
und
Förderung des Brauchtums
·
Auswahl
der
Tollitäten der jeweiligen Karnevalssession
·
Förderung
und
Begleitung der jeweiligen Tollitäten
Gewährleistet
wird
dies durch die aktive Teilnahme
an
·
Karnevals-
und
Brauchtums verbundenen Veranstaltungen
·
Der
KA
ist politisch und weltanschaulich neutral
·
Der
KA
ist dabei selbstlos tätig
·
Der
KA
wird ehrenamtlich von seinen Vorsitzenden des Vorstands
geführt
·
Der
geschäftsführende
Vorstand und die Beisitzer wurden bei der Mitglieder-
versammlung am 19.12.2017 gewählt.
Geschäftsführender Vorstand:
·
1.
Vorsitzender
- Ulrich Krumtünger
·
2.
Vorsitzender
/ Geschäftsführer - Mario Rickers
·
1.
Kassierer
- Ute Krumtünger
·
2.
Kassierer
- Renate Rickers
·
Schriftführer
–
Melanie Köhr
Beisitzer / Mitglieder:
·
Renate
Burbach,
Heike Welter, Karin Görres, Christiane März, Willi März,
Jacki Rickers, Martin Görres, Sebastian Gohrband, Anna
Lettau
Grundsätzlich
ist
nur der geschäftsführende Vorstand allein
vertretungsberechtigt und vertritt den KA im
Außenverhältnis, Verträge werden grundsätzlich nur durch die
Geschäftsführung abgeschlossen.
Scheidet ein Mitgleid des Vorstands aus, so
kann die Versammlung eine geeignete Person vorschlagen und
wählen.
Jährlich ist eine Hagreshauptversammlung
durchzuführen, die einzelnen Punkte sie §4 Mitgliedchaften.
Das
Geschäftsjahr
beginnt am 1.April und endet am 31. März des Folgejahres
Die
Farben des KA und sind ROT / Weiß, entsprechend der Farben
der Stadt Bornheim.
Unsere Tollitäten sollten sich auch daran orientieren.
§
§ 3
Finanzierung
Der
KA finanziert sich durch:
·
das
Startgeld
der am Karnevalsumzug teilnehmenden Personen
·
Spenden
und
Haussammlungen
·
Sachleistungen
und
Dienstleistungen
Im
Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks des KA ist das verbleibende Vermögen für
steuerbegünstigte Zwecke der Heimat- und Brauchtumspflege zu
verwenden.
§
§4
Mitgliedschaft
Mitglied
des
KA kann jede natürliche Person werden, die Verlässlichkeit
und reges Interesse am Zwecke des KA gewährleistet und das
16. Lebensjahr vollendet hat.
Über die Aufnahme (formlos) entscheidet der Vorstand.
Der
Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen
Vertreters.
Der
KA
hat aktive und passive Mitglieder.
Als
aktives
Mitglied gilt:
·
wer
regelmäßig
bei der Vorbereitung und Durchführung der beschlossenen
Veranstaltungen mithilft
und an den Versammlungen des KA teilnimmt.
·
wer
an
den Karnevalsumzügen als Zugbegleiter teilnimmt, sich an der
Organisation und
Durchführung des Umzugs aktiv beteiligt.
·
wer
unterstützend
die jeweiligen Tollitäten bei den einzelnen Veranstaltungen
begleitet.
Als passives Mitglied gilt:
·
wer
den
KA regelmäßig finanziell mit einem unbestimmten Geldbetrag
unterstützt
Die
Mitglieder
sind verpflichtet:
·
die
Statuten
und Ordnungen des KA und die Beschlüsse Ihrer Versammlungen
anzuerkennen und zu befolgen.
·
die
Interessen
des KA nach Kräften zu unterstützen und alles zu
unterlassen, wodurch deren Ansehen geschädigt oder deren
Zweck gefährdet werden könnte
Mitgliederversammlung
( Hauptversammlung)
·
Der
Vorstand
und die aktiven Mitglieder ist die Mitgliedsversammlung.
·
Die
Mitgliederversammlung
findet nach Bedarf und nach schriftlicher und mündlicher
Einladung statt. (Nachtrag: im digitalen Zeitalter, E-Mail,
Messenger)
Die Angabe von Ort und Uhrzeit erfolgt in der Einladung.
·
Der
Vorstand
und die Mitglieder haben
das Recht in Absprache mit dem Vorstand weitere Personen zu
den Sitzungen einzuladen.
Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
Inhalte
der Hauptversammlung sind:
·
Der
Bericht
des 1. Vositzenden und 1. Geschäftsführers
zum Verlauf / Ereignissen
der Session .
·
Bericht
der
Kassierer und Kassenbericht mit Auskunft zu den
Vermögensverhältnissen.
·
Es
ist
ein Protokoll der Hauptversammlung zu erstellen.
·
Das
Geschäftsjahr
beginnt am 1. April und endet am 31. Marz
·
Entlastung
des
Vorstandes
·
Wird
von
der Mitgliederversammlung ein Beschluss gefasst, der gegen
den § 2 der Satzung verstößt, so kann der 1. Vorsitzende den
Beschluss beanstanden. Der Vorstand prüft die Beanstandung
und entscheidet.
·
Die
Mitgleiderversammlung
muss mind. 1x pro Jahr stattfinden. Weitere Treffen und
Vorstandversammlungen sind natürlich jederzeit möglich.
·
Der
geschäftsführende
Vorstand wird für 4 Jahre gewählt und muss anschließend in
einer Mitgliedsversammlung neu gewählt werden.
·
Vorstandwahlen
können
nur von aktiven Mitgliedern durchgeführt werden.
Beschlüsse
·
Beschlüsse
der
Mitglieder werden, soweit die Statuten nichts anderes
bestimmen oder gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist,
mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst.
·
Bei
Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt.
§
5 Beendigung der
Mitgliedschaft
Austritt
Ein
Mitglied kann jederzeit durch formlose Erklärung aus dem KA
austreten.
Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Die vom KA gestelltem Kleidung (Jacken, Poloshirts...) sind
beim Austritt zurückzugeben.
Ausschluss
Der
Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen
·
die
Statuten
·
Beschlüsse
oder
Anordnungen des KA
·
Anstand
und
Sitte
·
geltendes
Recht
·
das
Ansehen
des KA
verstoßen
hat.
Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand des KA.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Ausgeschlossene können nicht wieder in den KA aufgenommen
werden.
§
6 Auflösung oder
Verschmelzung
·
Über
die
Auflösung oder Verschmelzung des KA kann nur in einer eigens
dafür einberufenden Mitgliederversammlung abgestimmt werden,
bei der zwei Drittel der aktiven
Mitglieder und der gesamte Vorstand anwesend sind und
deren Tagesordnung nur die Auflösung oder Verschmelzung des
KA zur Entscheidung steht.
Die Auflösung oder Verschmelzung gilt als beschlossen, wenn
mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten
aktiven Mitglieder und mehr als die Hälfte des Vorstands
zustimmen.
Der KA kann nicht aufgelöst oder verschmolzen werden, wenn
sich mind. 4 aktive Mitglieder (davon 2 des Vorstands) zur
Weiterführung entschließen.
§
7 Haftung
Der
KA hat für etwaige Schadensfälle bei den von Ihm
ausgerichteten Veranstaltungen
eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese
Haftpflicht gilt nur für die jeweilige
Veranstaltung. Ansonsten ist jedes Mitglied für seinen
verursachten Schadensfall selbst verantwortlich und Haftbar.
§
8 Inkrafttreten
Die
Neuausrichtung
des aktuellen KA erfolgte Anfang 2017
Diese Statuten wurden mit Wahlen des aktuellen Vorstands mit
einer Hauptversammlung im Dezember 2017 beschlossen und
treten zum 01.Januar 2018 in Kraft.