Satzung

§ 1    Name, Sitz

Der Karnevalsausschuß, im nachfolgenden „KA“ genannt, führt den Namen
Karnevalsausschuß Hemmerich-Rösberg
Der KA hat seinen Sitz beim geschäftsführenden Vorstand, vertreten durch den 1. Vorsitzenden:
Karnevalsausschuß Hemmerich-Rösberg
c/o Mario Rickers
Rösberger Strasse 59b
53332 Bornheim


§ 2   Zweck, Aufgabe


Der Zweck des KA dient der

Erhaltung und Ausführung des Karnevalsumzugs
Erhaltung und Förderung des Brauchtums
Auswahl der Tollitäten der jeweiligen Karnevalssession
Förderung und Begleitung der jeweiligen Tollitäten
Gewährleistet wird dies durch die aktive Teilnahme  an Karnevals- und Brauchtums verbundenen Veranstaltungen

Der KA ist politisch und weltanschaulich neutral
Der KA ist dabei selbstlos tätig
Der KA wird ehrenamtlich von seinen Vorsitzenden des Vorstands geführt
Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer wurden bei der Mitgliederversammlung am 28.03.2023 für eine Dauer von 4 Jahren gewählt.

Geschäftsführender Vorstand:
1. Vorsitzender – Mario Rickers
Stellvertreter: Mario Trilk und Martin Görres
1. Kassierer – Renate Rickers
2. Kassierer – Karin Krämer      
Schriftführer – Jacqueline Rickers + Änna Lettau
Zugleitung: Sebastian Gohrband, Martin Görres

Beisitzer: Ursula Ihde, Christiane März


Kassenprüfer: Christiane März    

Grundsätzlich ist nur der geschäftsführende Vorstand allein vertretungsberechtigt und vertritt den KA im Außenverhältnis,
Verträge werden grundsätzlich nur durch den 1.Vorsitzenden abgeschlossen.
Scheidet ein Mitglieds des Vorstands aus, so kann die Versammlung eine geeignete Person vorschlagen und wählen.
Jährlich ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen, die einzelne Punkte siehe $4 Mitgliedschaft.
Diese ist Ende März abzuhalten.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.April und endet am 31. März des Folgejahres
Die Farben des KA und sind ROT / Weiß, entsprechend der Farben der Stadt Bornheim.
Unsere Tollitäten sollten sich auch daran orientieren.


§ 3   Finanzierung  

Der KA finanziert sich durch:
das Startgeld der am Karnevalsumzug teilnehmenden Personen
Spenden und Haussammlungen
Sachleistungen und Dienstleistungen  
Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des KA ist das verbleibende Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke der Heimat- und Brauchtumspflege zu verwenden.


§4   Mitgliedschaft

Mitglied des KA kann jede natürliche Person werden, die Verlässlichkeit und reges Interesse am Zwecke des KA gewährleistet und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Über die Aufnahme (formlos) entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
Der KA hat aktive und passive Mitglieder.
Als aktives Mitglied gilt:
wer regelmäßig bei der Vorbereitung und Durchführung der beschlossenen Veranstaltungen  mithilft und an den Versammlungen des KA teilnimmt.
wer an den Karnevalsumzügen als Zugbegleiter teilnimmt, sich an der Organisation und
Durchführung des Umzugs aktiv beteiligt.
wer unterstützend die jeweiligen Tollitäten bei den einzelnen Veranstaltungen begleitet.

Als passives Mitglied gilt:
wer den KA regelmäßig finanziell mit einem unbestimmten Geldbetrag unterstützt

Die Mitglieder sind verpflichtet:
die Statuten und Ordnungen des KA und die Beschlüsse Ihrer Versammlungen anzuerkennen und zu befolgen.
die Interessen des KA nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch deren Ansehen geschädigt oder deren Zweck gefährdet werden könnte

Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung)
Der Vorstand und die aktiven Mitglieder ist die Mitgliedsversammlung.
Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf und nach schriftlicher und mündlicher Einladung statt.
(Nachtrag: im digitalen Zeitalter, E-Mail, Messenger)
Die Angabe von Ort und Uhrzeit erfolgt in der Einladung.
Der Vorstand und die Mitglieder  haben das Recht in Absprache mit dem Vorstand weitere Personen zu den Sitzungen einzuladen.
Diese haben jedoch kein Stimmrecht.


Inhalte der Hauptversammlung sind:


Der Bericht des 1. Vositzenden zum Verlauf / Ereignissen  der Session .
Bericht der Kassierer und Kassenbericht mit Auskunft zu den Vermögensverhältnissen.
Es ist ein Protokoll der Hauptversammlung zu erstellen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. Marz
Entlastung des Vorstandes
Wird von der Mitgliederversammlung ein Beschluss gefasst, der gegen den § 2 der Satzung verstößt, so kann der 1. Vorsitzende den Beschluss beanstanden. Der Vorstand prüft die Beanstandung und entscheidet.
Die Mitgleiderversammlung muss mind. 1x pro Jahr stattfinden.
Weitere Treffen und Vorstandversammlungen sind natürlich jederzeit möglich.
Der geschäftsführende Vorstand wird für 4 Jahre gewählt und muss anschließend in einer Mitgliedsversammlung neu gewählt werden.
Vorstandwahlen können nur von aktiven Mitgliedern durchgeführt werden.  

Beschlüsse
Beschlüsse der Mitglieder werden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen oder gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst.  
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.  

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

Austritt

Ein Mitglied kann jederzeit durch formlose Erklärung aus dem KA austreten.
Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Die vom KA gestelltem Kleidung (Jacken, Poloshirts…) sind beim Austritt zurückzugeben.

Ausschluss
Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen
die Statuten
Beschlüsse oder Anordnungen des KA
Anstand und Sitte
geltendes Recht
das Ansehen des KA verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des KA.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.  Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Ausgeschlossene können nicht wieder in den KA aufgenommen werden.  

§ 6   Auflösung oder Verschmelzung

Über die Auflösung oder Verschmelzung des KA kann nur in einer eigens dafür einberufenden Mitgliederversammlung abgestimmt werden, bei der zwei Drittel der aktiven  Mitglieder und der gesamte Vorstand anwesend sind und deren Tagesordnung nur die Auflösung oder Verschmelzung des KA zur Entscheidung steht.

Die Auflösung oder Verschmelzung gilt als beschlossen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten aktiven Mitglieder und mehr als die Hälfte des Vorstands zustimmen.

Der KA kann nicht aufgelöst oder verschmolzen werden, wenn sich mind. 4 aktive Mitglieder (davon 2 des Vorstands) zur Weiterführung entschließen.  

§ 7   Haftung  

Der KA hat für etwaige Schadensfälle bei den von Ihm ausgerichteten Veranstaltungen
eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Haftpflicht gilt nur für die jeweilige
Veranstaltung. Ansonsten ist jedes Mitglied für seinen verursachten Schadensfall selbst verantwortlich und Haftbar.  

§ 8   Inkrafttreten

Die Neuausrichtung des aktuellen KA erfolgte mit der Wahl des neuen Vorstand am 28.03.2023 und ist für weitere 4 Jahre gültig.