Satzung des Karnevalsausschuß Hemmerich – Rösberg
§ 1
Name, Sitz 1.
Der
Karnevalsausschuß,
im nachfolgenden „KA“ genannt, führt den Namen 2.
Der
KA
hat seinen Sitz beim geschäftsführenden Vorstand, vertreten
durch den 1.
Vorsitzenden: § 2
Zweck, Aufgabe 1.
Der
Zweck
des KA dient der ·
Erhaltung
und
Ausführung des Karnevalsumzugs ·
Erhaltung
und
Förderung des Brauchtums ·
Auswahl
der
Tollitäten der jeweiligen Karnevalssession ·
Förderung
und
Begleitung der jeweiligen Tollitäten Gewährleistet
wird
dies durch die aktive Teilnahme
an ·
Karnevals-
und
Brauchtums verbundenen Veranstaltungen ·
Der
KA
ist politisch und weltanschaulich neutral ·
Der
KA
ist dabei selbstlos tätig ·
Der
KA
wird ehrenamtlich von seinen Vorsitzenden des Vorstands
geführt ·
Der
geschäftsführende
Vorstand und die Beisitzer wurden bei der Mitglieder-
versammlung am 28.03.2023 für eine Dauer von 4 Jahren gewählt. ·
1.
Vorsitzender
– Mario Rickers ·
Stellvertretender
2+3
Vorsitzender: Willi März und Martin Görres ·
1.
Kassierer
- Renate Rickers ·
2.
Kassierer
– Karin Krämer ·
1.
und
2. Schriftführer – Jacqueline Rickers + Änna Lettau ·
Zugleitung:
Sebastian
Gohrband, Martin Görres ·
Renate
Burbach,
Heike Welter, Ursula Ihde, Christiane März Kassenprüfer: ·
Renate
Burbach,
Christiane März Grundsätzlich ist nur der geschäftsführende Vorstand allein vertretungsberechtigt und vertritt den KA im Außenverhältnis, Verträge werden grundsätzlich nur durch den 1.Vorsitzenden abgeschlossen. Scheidet ein Mitglieds des Vorstands aus, so kann die Versammlung eine geeignete Person vorschlagen und wählen. Jährlich ist eine Jahreshauptversammlung
durchzuführen, die einzelne Punkte siehe $4 Mitgliedschaft.
Diese ist Ende März abzuhalten.
Das
Geschäftsjahr
beginnt am 1.April und endet am 31. März des Folgejahres Die
Farben des
KA und sind ROT / Weiß, entsprechend der Farben der Stadt
Bornheim. § 3
Finanzierung Der
KA finanziert sich durch: ·
das
Startgeld
der am Karnevalsumzug teilnehmenden Personen ·
Spenden
und
Haussammlungen ·
Sachleistungen
und
Dienstleistungen Im
Falle der Auflösung, Aufhebung oder
bei Wegfall des bisherigen Zwecks des KA ist das verbleibende
Vermögen für
steuerbegünstigte Zwecke der Heimat- und Brauchtumspflege zu
verwenden.
§4
Mitgliedschaft Mitglied
des
KA kann jede natürliche Person werden, die Verlässlichkeit und
reges
Interesse am Zwecke des KA gewährleistet und das 16.
Lebensjahr vollendet hat. Der
Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen
Vertreters. Der
KA
hat aktive und passive Mitglieder. Als
aktives
Mitglied gilt: ·
wer
regelmäßig
bei der Vorbereitung und Durchführung der beschlossenen
Veranstaltungen mithilft
und an den
Versammlungen des KA teilnimmt. ·
wer
an
den Karnevalsumzügen als Zugbegleiter teilnimmt, sich an der
Organisation
und ·
wer
unterstützend
die jeweiligen Tollitäten bei den einzelnen Veranstaltungen
begleitet.
·
wer
den
KA regelmäßig finanziell mit einem unbestimmten Geldbetrag
unterstützt Die
Mitglieder
sind verpflichtet: ·
die
Statuten
und Ordnungen des KA und die Beschlüsse Ihrer Versammlungen
anzuerkennen und zu befolgen. ·
die
Interessen
des KA nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen,
wodurch deren Ansehen geschädigt oder deren Zweck gefährdet
werden könnte Mitgliederversammlung
( Hauptversammlung) ·
Der
Vorstand
und die aktiven Mitglieder ist die Mitgliedsversammlung. ·
Die
Mitgliederversammlung
findet nach Bedarf und nach schriftlicher und mündlicher
Einladung statt. (Nachtrag: im digitalen Zeitalter, E-Mail,
Messenger) ·
Der
Vorstand
und die Mitglieder haben
das
Recht in Absprache mit dem Vorstand weitere Personen zu den
Sitzungen
einzuladen. Inhalte
der Hauptversammlung sind: ·
Der
Bericht
des 1. Vositzenden und 1. Geschäftsführers
zum Verlauf / Ereignissen
der Session . ·
Bericht
der
Kassierer und Kassenbericht mit Auskunft zu den
Vermögensverhältnissen. ·
Es
ist
ein Protokoll der Hauptversammlung zu erstellen. ·
Das
Geschäftsjahr
beginnt am 1. April und endet am 31. Marz ·
Entlastung
des
Vorstandes ·
Wird
von
der Mitgliederversammlung ein Beschluss gefasst, der gegen den
§ 2 der
Satzung verstößt, so kann der 1. Vorsitzende den Beschluss
beanstanden. Der
Vorstand prüft die Beanstandung und entscheidet. ·
Die
Mitgleiderversammlung
muss mind. 1x pro Jahr stattfinden. Weitere Treffen und
Vorstandversammlungen sind natürlich jederzeit möglich. ·
Der
geschäftsführende
Vorstand wird für 4 Jahre gewählt und muss anschließend in
einer Mitgliedsversammlung neu gewählt werden. ·
Vorstandwahlen
können
nur von aktiven Mitgliedern durchgeführt werden. Beschlüsse ·
Beschlüsse
der
Mitglieder werden, soweit die Statuten nichts anderes
bestimmen oder
gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher
Mehrheit der
abgegeben Stimmen gefasst. ·
Bei
Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt. §
5 Beendigung der
Mitgliedschaft
Ein
Mitglied
kann jederzeit durch formlose Erklärung aus dem KA austreten. Ausschluss Der
Ausschluss
ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen ·
die
Statuten ·
Beschlüsse
oder
Anordnungen des KA ·
Anstand
und
Sitte ·
geltendes
Recht ·
das
Ansehen
des KA verstoßen
hat. Über
den
Ausschluss entscheidet der Vorstand des KA. §
6 Auflösung oder
Verschmelzung ·
Über
die
Auflösung oder Verschmelzung des KA kann nur in einer eigens
dafür
einberufenden Mitgliederversammlung abgestimmt werden, bei der
zwei Drittel der
aktiven Mitglieder und
der gesamte
Vorstand anwesend sind und deren Tagesordnung nur die
Auflösung oder
Verschmelzung des KA zur Entscheidung steht. §
7 Haftung Der
KA hat für etwaige Schadensfälle bei den
von Ihm ausgerichteten Veranstaltungen §
8 Inkrafttreten |
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